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Förderanträge sind an die Länder zu richten; den Ländern obliegen die Auswahl der Vorhaben sowie die Regelung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens.
Der Bund ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung mit Finanzhilfen des Bundes auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die gänzlich ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestrebten Förderziele beizutragen. Die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis der Länder nach außen über die Förderanträge wird hierdurch nicht berührt. Die Länder übersenden dem Bund rechtzeitig Angaben, damit er dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vorhabens sowie zu den Investitionskosten und den Förderbeträgen; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll in der Verwaltungsvereinbarung jedoch sichergestellt werden, dass bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben, die für sich allein weder von grundsätzlicher noch von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, die vorstehenden Angaben teilweise entfallen. Äußert sich der Bund nicht innerhalb einer in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmenden Frist, so wird unterstellt, dass er keine Einwendungen erhebt. Beabsichtigt der Bund, ein Vorhaben von der Förderung auszuschließen, legt er seine Bedenken innerhalb einer zu bestimmenden Frist dem Land schriftlich dar.
Im Rahmen der Förderziele sind die Länder berechtigt, nach ihren Feststellungen unvorhersehbare und unabweisbare Mehrkosten bei einzelnen Vorhaben dadurch auszugleichen, dass innerhalb derselben Art der zu fördernden Investitionen die Mittel für andere Vorhaben gekürzt, einzelne angemeldete Vorhaben aus der Förderung herausgenommen oder nachträglich frei werdende Mittel (Artikel 9 Abs.2) hierfür eingesetzt werden. Der Bund ist hierüber umgehend zu unterrichten.