§ 3 KInvFG
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt: Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
Krankenhäuser,
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
Luftreinhaltung.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.