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Der Bund schließt die Verwaltungsvereinbarung mit allen gleichermaßen betroffenen Ländern zugleich ab (Prinzip der Einstimmigkeit). Da s Prinzip der Einstimmigkeit ist auch dann gewahrt, wenn ein betroffenes Land dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen betroffenen Ländern nicht ausdrücklich widerspricht.
In angemessener Frist vor Abschluss der Verhandlungen unterrichtet der Bund auch dienicht betroffenen Länder über die beabsichtigte Verwaltungsvereinbarung.