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Die Verwaltungsvereinbarung bedarf der Schriftform. Vertragliche Erklärungen sind gegenüber allen Beteiligten abzugeben.
Es genügt, wenn für jedes an der Verwaltungsvereinbarung beteiligte Land eine besondere Urkunde, die mit denen der anderen Länder imWortlaut gleich ist, hergestellt und vom Bund sowie dem jeweiligen Land unterzeichnet wird. Der Bund unterrichtet die beteiligten Länder, wann die Verwaltungsvereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet worden ist. Über die bloße Unterzeichnung hinausgehende Erklärungen sind von den Erklärenden gegenüber allen übrigen Beteiligten abzugeben.