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Für den von den Ländern gemäß Artikel 7 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung und den dazugehörenden Ausführungsvereinbarungen aufzubringenden Finanzierungsanteil gelten übergangsweise folgende Regelungen:
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Die auf die einzelnen Länder entfallenden Finanzierungsanteile werden in den Jahren 1991 bis 1994 jeweils im Voraus so festgesetzt, dass der auf die beitretenden Länder entfallende Anteil zusammen der Hälfte des Zuwendungsmehrbedarfs der DFG gegenüber 1990 entspricht, soweit er sich infolge der Ausdehnung des Fördergebiets auf die beitretenden Länder ergibt. Bei der Festsetzung werden die Erfahrungen aus den Vorjahren berücksichtigt. '
Diese Regelung gilt unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Finanzierungsschlüssels auch für die Sonderforschungsbereiche.