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Die nicht beteiligten Länder der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, dieser Vereinbarung jederzeit beizutreten.
Die Verpflichtung zur anteiligen finanziellen Förderung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung in Verbindung mit § 4 dieser Ausführungsvereinbarung beginnt mit dem 1. Januar des Beitrittsjahres.