GGVSee — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 GGVSeeZuständigkeiten des UmweltbundesamtesVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen § 13§ 15 Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.