§ 15 GGVSee
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.