Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landschaftsverbände führen dieses Gesetz durch und tragen die Kosten.
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle…
Die Landschaftsverbände können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener…
Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.