Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Aufwand, der den Landschaftsverbänden durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, trägt das Land unmittelbar.
Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand)…
Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen…
Der Pauschalbetrag pro Fall, den die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwands, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und…
Die Landschaftsverbände führen dieses Gesetz durch und tragen die Kosten.
Das Land gewährt den Landschaftsverbänden die kostenfreie Nutzung der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz eingesetzten IT-Verfahren oder…
1Die Kosten des Untersuchungsverfahrens beim Landtag trägt das Land. 2Das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.