Art. 10 SN-21222Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.
§ 3 Abs. 1 SächsGFGSächsisches Generationenfondsgesetz
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.…
§ 27m GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
Art. 10 BFSGAufgStVtr SLStaatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025
Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.