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§ 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51 000 000 EUR. Zusätzlich erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2012 eine investive Zweckzuweisung in Höhe von 21 000 000 EUR.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist ausschließlich
für den Bau und die Sanierung in den Bereichen
allgemeiner Schulhausbau,
kommunaler Straßenbau,
Kindertagesstätten und
Sportstätten,
für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind, zu verwenden. Die investive Zweckzuweisung nach Absatz 1 Satz 2 ist für Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung zu verwenden.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Von den gemäß Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach Absatz 1 Satz 2 zufließenden Mittel können im Rahmen von Absatz 2 Satz 2 für Investitionsmaßnahmen im Kreisgebiet eingesetzt werden.“
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