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Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe j wird die Angabe „3 000 000 EUR;“ durch die Angabe „3 000 000 EUR und“ ersetzt.
Es wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k) die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2012 um 10 000 000 EUR;“.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse
der Landkreise im Jahr 2012 um 10 000 000 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k erhöht und
der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.