§ 22 GKrimDVDV
Module mit Modulprüfungen
(1)
In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
(2)
Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.
In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.
Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.