GKrimDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 27 GKrimDVDVBestehen einer ModulprüfungVerordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes · Teil 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 § 26§ 28 Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.