§ 6g GKrimDVDV
Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
einem sportlichen Leistungstest und
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.