§ 78 GKrimDVDV
Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
(1)
Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2)
Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.