§ 1 GlasblAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.