GlasmAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 GlasmAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufsVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf Glasmacher/Glasmacherin wird staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2