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Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszählung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat.
Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort aufzuführen.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin in alphabetischer…
Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe…
Die Stimmzettel sind für jeden Wahlkreis auf einheitlichem Papier und in gleicher Größe herzustellen und enthalten die in dem Wahlkreis zugelassenen…
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich für das Amt der…
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der in der Weise gefaltet sein muss, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, ausgeübt. Die Stimmzettel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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