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Jede Wählerin hat eine Stimme.
Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstützung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen Bewerberinnen, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion aufgeführt. Alle Stimmzettel und Wahlumschläge müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und sich farblich von denen der Personal-, Gesamtpersonal- und Hauptpersonalratswahlen unterscheiden. Die Wählerinnen kennzeichnen die von ihnen gewählte Bewerberin durch Ankreuzen an der auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle.
Die Stimmabgabe ist insbesondere ungültig, wenn
mehr als eine Bewerberin angekreuzt ist,
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt oder
der Stimmzettel nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
Die Wahl findet in einem Wahlraum statt, in dem die Möglichkeit einer unbeobachteten Abgabe der Stimme besteht. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist und verschließt sie dann. Die ausgefüllten Stimmzettel werden im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne eingeworfen. Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne ist festzustellen, ob die Wählerin im Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
Bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen tragen die Beschäftigten nach § 4 Absatz 2 Sorge dafür, dass die verschlossene Wahlurne der Dienststelle vor Abschluss der Stimmabgabe dem jeweiligen Wahlvorstand zugeht.