Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landwirtschaftskammer stellt die Wahlunterlagen her und übersendet diese spätestens bis zum 20. Tag vor dem Wahltag an die in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten; dies gilt nicht, soweit nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland eine Wahlhandlung entfällt.
Wahlunterlagen sind
der Stimmzettel
der Stimmzettelumschlag
der Wahlschein
der Wahlbriefumschlag für die Zurücksendung des Stimmzettelumschlags mit Stimmzettel und des Wahlscheins
ein Merkblatt über die Stimmabgabe.
Die Stimmzettel sind für jeden Wahlkreis auf einheitlichem Papier und in gleicher Größe herzustellen und enthalten die in dem Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge; sie müssen die Kennworte, Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers eines jeden Wahlvorschlags angeben. Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der einzelnen Wahlkreise müssen sich farblich voneinander unterscheiden.
Der Wahlschein wird für jede wahlberechtigte Person ausgestellt; er muss den Familiennamen, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Raum für die Unterschrift der wahlberechtigten Person enthalten.
In dem Merkblatt über die Stimmabgabe ist unter Angabe von Tages- und Uhrzeit auf den Wahltag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.