§ 3 Abs. 2 SGleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Hinweis, dass nur die weiblichen Beschäftigten wählen können, die in das Wählerinnenverzeichnis aufgenommen sind,
§ 13 Abs. 1 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
§ 14 Abs. 1 BWahlGBundeswahlgesetz
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
§ 2 Abs. 2 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Wahlberechtigt sind auch teilzeit- und befristet beschäftigte Frauen, minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die am Wahltag nicht länger als sechs…