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Berechtigt zur Wahl der Frauenbeauftragten sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform (§ 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes), die in das Wählerinnenverzeichnis (§ 6) eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind auch teilzeit- und befristet beschäftigte Frauen, minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die am Wahltag nicht länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder ihr zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er dieser Dienststelle seit drei Monaten angehört. Im selben Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
Wahlberechtigt ist auch, wer einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist.
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, nicht besitzt.