§ 3 SGleibWV
Wahlberechtigung
(1)
Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(2)
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.