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Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein von den Mitgliedern unterschriebenes Wahlausschreiben.
Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Ort und Datum seines Erlasses,
Familien- und Vornamen, Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Ersatzmitglieder,
Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Frauenbeauftragten,
Hinweis, dass nur die weiblichen Beschäftigten wählen können, die in das Wählerinnenverzeichnis aufgenommen sind,
Ort und Zeitraum, an dem das Wählerinnenverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerinnenverzeichnis und Hinweis auf das Begründungserfordernis,
Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
Angaben über den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt gegeben werden,
Ort, Datum und Zeitpunkt der Stimmabgabe und der Stimmauszählung,
Hinweis, dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann, sowie
Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und darauf, dass die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben und den Text dieser Rechtsverordnung am Tag seines Erlasses an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.