§ 13 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Der Wahlvorstand benachrichtigt alle Bewerberinnen unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der…
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
die gewählten Bewerber von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
§ 20 Abs. 2 AvArWahlVO NRWVerordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten
Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die auf die Vorschlagsliste Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
§ 21 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht…
§ 80 Abs. 2 BWOBundeswahlordnung
Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt…