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Der Wahlvorstand benachrichtigt alle Bewerberinnen unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 14) beizufügen.