§ 18 Nr. 1 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 16 Absatz 3,
§ 21 Abs. 3 SGleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist…
§ 27 Abs. 3 GleibWVÜbergangsbestimmungen
Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 22. Dezember 2015 noch nicht bekannt gegeben worden ist, sind unverzüglich nach dieser Verordnung fortzuführen. Die…
§ 16 Abs. 4 GleichstGWBV SLWahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung ihre Ämter fort.
§ 25 Abs. 4 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Wird die Wahl nur für eine Gruppe rechtskräftig angefochten, findet § 27 Absatz 4 entsprechende Anwendung. Der von der Dienststellenleitung unverzüglich zu…