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Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten sowie die Dienststellenleitung, bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten sowie die Dienststellenleitung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung ihre Ämter fort.
Ist die Wahl der Frauenbeauftragten durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, gilt § 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3.