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Die Amtszeit des Wahlvorstands endet
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 16 Absatz 3,
im Fall einer Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Bestellung der Frauenbeauftragten erfolgt.