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Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.
Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.
Die Stimmabgabe erfolgt
Das Nähere zur Stimmabgabe regelt die Wahlordnung. Die Hochschule und die Studierendenschaften ermöglichen die Stimmabgabe während der regulären Öffnungszeiten…
1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sollen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Wahlberechtigten am mitgeteilten Ort der Wahl durchgeführt werden. 2Unter…
Einer oder einem Angehörigen der Dienststelle, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der…
Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch Briefwahl erfolgt. Für diesen Fall sendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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