§ 3 SchumG
1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt, es sei denn, alle anwesenden Wahlberechtigten beschließen offene Abstimmung. 2Sie sollen auf der Ebene der Klassen und Unterrichtsgruppen binnen vier Wochen, auf der Schulebene binnen sechs Wochen, auf Schulregionebene binnen acht Wochen und auf Landesebene binnen 10 Wochen durchgeführt werden. 3Die Wahlen auf Ebene der Klassen- und Unterrichtsgruppen sowie auf Schulebene müssen bis spätestens 15. Oktober des Jahres erfolgen; die Schulleitung soll die Erziehungsberechtigten hierzu einladen. 4Sie erfolgen außer den in den §§ 27 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 3, 56 Abs. 4 und 60 Abs. 4 geregelten Fällen jeweils für eine Wahlperiode von zwei Schuljahren. 5In Eingangsklassen, die nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode gebildet werden, erfolgen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler (§ 27) und Erziehungsberechtigten (§ 39) für den Rest der Wahlperiode auf die Dauer eines Schuljahres. 6Wahlen von vorgenannten Vertretern in Abschlussklassen erfolgen stets für die Dauer eines Schuljahres.
1Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte, bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt. 2Wahlen von Elternvertretungen (§ 39) sind gültig, wenn mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler durch wenigstens eine erziehungsberechtigte Person vertreten ist; in Klassen von Förderschulen mit weniger als 20 Schülerinnen und Schülern ist die Wahl gültig, wenn mindestens drei Schülerinnen und Schüler durch wenigstens einen Erziehungsberechtigten vertreten sind. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Für jede gewählte Person ist in einem gesonderten Wahlgang eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sollen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Wahlberechtigten am mitgeteilten Ort der Wahl durchgeführt werden. 2Unter Gewährleistung der Rechte aller Wahlberechtigten, insbesondere der freien, gleichen und geheimen Stimmabgabe, kann die Wahl ausnahmsweise in schriftlicher oder digitaler Form, insbesondere unter Einbeziehung von Fernkommunikationsmitteln, durchgeführt werden.
1Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört, verliert dieses Amt. 2Das Gleiche gilt für einen Klassenschülersprecher. 3Elternsprecher einer Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) sowie Klassenschülersprecher scheiden mit dem Verlust dieses Amtes gleichzeitig aus den Gremien der Schule aus. 4Ein gewähltes Mitglied eines Gremiums einer Schule scheidet im Übrigen aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. 5§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 6Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter.
1Ein gewähltes Mitglied einer Schulregionkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder wenn die Zugehörigkeit zu einer Schule der betreffenden Schulregion endet oder wenn das Amt niedergelegt wird. 2§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Außer in den Fällen der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds die betreffende Ersatzvertreterin oder der betreffende Ersatzvertreter. 4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
1Ein gewähltes Mitglied der Landesschulkonferenz scheidet aus seinem Amt aus, wenn von dem jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger gewählt wird oder wenn seine Zugehörigkeit durch Verzicht auf sein Amt oder durch Wegzug aus dem Saarland endet. 2§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Außer in den Fällen der Wahl eines Nachfolgers tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds der betreffende Ersatzvertreter. 4Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende oder berufende Stelle jeweils ein neues Mitglied benennen.
Näheres über die Durchführung von Wahlen an der einzelnen Schule regelt jeweils die Schulkonferenz unter Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze.