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Die Wahlberechtigten können innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens schriftliche oder elektronische Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen, wobei sie sich auch selbst vorschlagen können. Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Dienststelle der Bewerberin sind anzugeben. Dem nicht die eigene Person betreffenden Wahlvorschlag ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Bewerberin beizufügen. Betrifft der Wahlvorschlag eine Bewerberin, die mit Personalangelegenheiten befasst ist, ist dem Wahlvorschlag die Kopie der schriftlichen oder elektronischen Zusage der Dienststelle beizufügen, dass die Bewerberin im Falle ihrer Wahl mit Wirkung ihrer Ernennung von diesen Tätigkeiten entbunden wird.
Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, hat der Wahlvorstand dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben unverzüglich bekanntzugeben. Gleichzeitig fordert er zur erneuten Einreichung von gültigen schriftlichen oder elektronischen Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf. Zudem weist er darauf hin, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
Geht auch innerhalb der Nachfrist des Absatzes 2 Satz 2 kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Frauenbeauftragten ein, teilt der Wahlvorstand dies der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Er gibt gleichzeitig in der Dienststelle, im Schulbereich in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen, schriftlich oder elektronisch bekannt, dass eine Wahl nicht stattfindet und ein Bestellungsverfahren nach § 22 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 durchgeführt wird.
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die Namen der Bewerberinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.