Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienststelle, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten mit Familien- und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion (Wählerinnen-verzeichnis) und stellt es dem Wahlvorstand zur Verfügung. Sie informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen des Wählerinnenverzeich-nisses.
Der Wahlvorstand gibt das Wählerinnenverzeichnis an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 7) erlassen wird, an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wählerinnenverzeichnisses bei dem Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit einlegen. Der Einspruch erfolgt schriftlich oder elektronisch und ist zu begründen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über die Einsprüche und berichtigt das Wählerinnenverzeichnis, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, und der Betroffenen unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor der Wahl schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Begründung zugehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Wählerinnenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl berichtigt oder ergänzt werden.