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Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann Beschäftigte der Dienststelle, im Schulbereich Beschäftigte der jeweiligen Schulform, als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe oder bei der Stimmenzählung hinzuziehen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere werden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. Im Schulbereich erfolgt die Bekanntgabe nach Satz 1 in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen.
Die Sitzungen des Wahlvorstands sind mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nichtöffentlich. Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.