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Anzahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH orientieren sich an den Zielen gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrages sowie dem Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages.
Ausgehend von der Einwohnerzahl und unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur soll die Zahl der Einwohner je Annahmestelle in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken nicht niedriger sein als 2.000 und nicht höher sein als 4.000.
Die Gesamtzahl der Annahmestellen darf 360 nicht übersteigen.
Ist die Saarland-Sporttoto GmbH, ein Unternehmen, an dem die Saarland-Sporttoto GmbH beteiligt ist, oder ein Unternehmen, mit dem die Saarland-Sporttoto GmbH kooperiert, Konzessionsnehmer gemäß § 10a Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages und soll die Wettvermittlung in Ausübung der Konzession ausschließlich in Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH im Verbundvertrieb (Nebenerwerb) erfolgen (§ 11 Absatz 2 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland), so darf die Gesamtzahl der Annahmestellen, in denen die Wettvermittlung erfolgt, 170 nicht übersteigen.