§ 11 AG GlüStV 2021-Saar
Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis für eine oder einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalterin oder Veranstalter Sportwetten in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt. Daneben erlaubt ist der entgeltliche Ausschank von nicht alkoholischen Getränken. Eine Vermittlung von Sportwetten im Nebengeschäft ist unzulässig. Das Aufstellen von Internetterminals innerhalb und Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen ist verboten.
In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten vermittelt werden. Es ist verboten, andere als die der Veranstalterin oder dem Veranstalter erlaubten Sportwetten zu vermitteln. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist in einer Wettvermittlungsstelle nicht zulässig.
Ist die Saarland-Sporttoto GmbH Veranstalterin, kann die Wettvermittlung an diese bis zum 30. Juni 2024 auch in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen. Im Fall der Wettvermittlung in den nach § 5 Absatz 3 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft dürfen Wetten nach § 21 Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Absatz 1 nicht zulässig.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn mit der Antragstellung erklärt wird, dass
die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
die Wettvermittlungsstelle nicht betrieben wird
in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet,
auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
in einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind,
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers der Wertvermittlungsstelle gegeben sind und durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle keine Bedenken bestehen, nachgewiesen werden.Es ist verboten, die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes oder eine Spielbank befindet, zu betreiben. Ebenfalls unzulässig ist es, eine Wettvermittlungsstelle auf einer Pferderennbahn, Sportanlagen oder in sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, zu betreiben. In einer Gaststätte oder einem gaststättenähnlichen Betrieb, in der oder in dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, dürfen Wettvermittlungsstellen nicht betrieben werden. Der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in Wettvermittlungsstellen verboten.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4 Die Erlaubnis beinhaltet die Zulassung der Wettvermittlungsstelle und die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle.
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin oder des Veranstalters vorgelegt werden und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
der Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt wird, an die oder den die Vermittlung erfolgt, und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, die ihr oder ihm aufgrund des Vertrages mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter obliegenden Pflichten zu erfüllen,
die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle sich verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung der Glücksspielsucht vorzubeugen und zu diesem Zweck ein Sozialkonzept vorzulegen und Personal zu schulen,
der Miet- oder Nutzungsvertrag über die Geschäftsräume und -plätze, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist, oder ein entsprechender Vorvertrag mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder der Nutzungsüberlasserin oder dem Nutzungsüberlasser vorgelegt wird,
eine baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle (Vergnügungsstätte) und Grundrissskizze über die tatsächlich vorhandenen Betriebsräume und -plätze (mit detaillierter Bezeichnung der Betriebsräume) vorgelegt wurden.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nicht veräußert und nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der Inhaberin oder des Inhabers der Wettvermittlungsstelle, übertragen werden.
Wettvermittlungsstellen sind so zu gestalten, dass sie von außen gut einsehbar sind. Das Anbringen von Sichtschutz ist verboten. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden. Die Räumlichkeiten dürfen, insbesondere nach ihrer Lage und ihrer Gestaltung, den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen.
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle nicht unterschritten wird. Darüber hinaus darf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu Suchtberatungsstellen nicht unterschritten wird. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
Bezüglich entscheidungsreifer Anträge, die bis zum 21. August 2021 der zuständigen Behörde vollständig vorliegen und bei denen ausschließlich die Erlaubnisvoraussetzung des Absatzes 9 Satz 1 nicht erfüllt ist, gilt Folgendes:
Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, so entscheidet unter den möglichen Standorten grundsätzlich das Los.
Können im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse erteilt werden, so ist die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen, dass die maximale Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die maximale Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten ausgeschöpft, so entscheidet zwischen diesen Kombinationen das Los.
Bei Anträgen derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers für Standorte, die aufgrund der Abstandsregelung gemäß Absatz 9 Satz 1 miteinander kollidieren, sind sämtliche Anträge abzulehnen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erklärt, ob und welchen dieser Anträge sie oder er aufrechterhält.
Bei Anträgen unterschiedlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller für unterschiedliche Standorte wird das Losverfahren durchgeführt.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt Zeit, Ort und Art und Weise der Durchführung des Losverfahrens. Die betroffenen Antragstellerin oder Antragsteller werden zur Ermöglichung der Teilnahme zwei Wochen im Voraus schriftlich über die Durchführung des Losverfahrens nach Nummer 1 und 3 unterrichtet. Diese Mitteilung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Sofern die betroffenen Antragstellerin oder Antragsteller nicht an der Ziehung teilnehmen, werden sie von der Erlaubnisbehörde über das Ergebnis des Losverfahrens informiert.