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In den Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH ist ausschließlich der Vertrieb der von der Saarland-Sporttoto GmbH veranstalteten sowie der Vertrieb von durch die Behörden gemäß § 9a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Lotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten zulässig. Soweit das Ministerium für Inneres und Sport dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrages für erforderlich hält, kann es den Vertrieb von Sportwetten in einzelnen Annahmestellen untersagen sowie den Vertrieb auf bestimmte erlaubte Lotterien und Zusatzlotterien beschränken.
Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern dürfen von der Saarland-Sporttoto GmbH nur gegen Vorlage der durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen (§ 19 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages) oder der durch das Landesverwaltungsamt (§ 14 Absatz 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland) erteilten Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler angenommen werden. Spielaufträge über eine gewerbliche Spielvermittlung im Internet dürfen von der Saarland-Sporttoto GmbH nur angenommen werden, sofern der gewerbliche Spielvermittler über eine Erlaubnis zur Vermittlung der von der Saarland-Sporttoto GmbH im Saarland veranstalteten Lotterien und Sportwetten im Internet verfügt. Die Höhe der von gewerblichen Spielvermittlern angenommenen Spielaufträge ist dem Ministerium für Inneres und Sport vierteljährlich und nach gewerblichen Spielvermittlern getrennt mitzuteilen.
Sofern sich die Saarland-Sporttoto GmbH zur Veranstaltung von Lotterien oder Sportwetten an Unternehmen beteiligt oder sie zu diesem Zweck mit Unternehmen kooperiert, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.