§ 5 AG GlüStV 2021-Saar
Die ordnungsrechtliche Aufgabe des Saarlandes gemäß § 10 Absatz 1 GlüStV 2021 und § 1 Absatz 1, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird durch die Saarland-Sporttoto GmbH erfüllt. Die Erfüllung dieser ordnungsrechtlichen Aufgabe kann die Saarland-Sporttoto GmbH mit Zustimmung des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums vollständig oder teilweise auf juristische Personen übertragen, an denen entweder das Saarland oder das Saarland und andere vertragsschließende Länder unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. § 10 Absatz 6 GlüStV 2021 und § 5 Absatz 5 bleiben unberührt. Sonderauslosungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen sind zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.
An der Saarland-Sporttoto GmbH ist das Saarland mehrheitlich beteiligt. Weiterer Gesellschafter ist der Landessportverband für das Saarland als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Saarland-Sporttoto GmbH soll im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf höchstens 360 beschränken. Unter Beachtung der Regelungen in §§ 1 und 10 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Saarland-Sporttoto GmbH fortlaufend die Zahl der Annahmestellen zu überprüfen und dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres, über die Entwicklung zu berichten.
Die Saarland-Sporttoto GmbH ist berechtigt, mit Erlaubnis des für das Glücksspielwesen zuständigen Ministeriums Glücksspiele mit Lotterieunternehmen anderer Länder durchzuführen.
Eine wirtschaftliche Betätigung der Saarland-Sporttoto GmbH, insbesondere die Gründung von Tochterunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Kooperation mit anderen Unternehmen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der öffentlichen Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet ist.
In dem Gesellschaftsvertrag der Saarland-Sporttoto GmbH ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat zu bestellen, dem vier Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung sowie drei Vertreterinnen oder Vertreter des Landessportverbandes für das Saarland angehören. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist ehrenamtlich.
Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH werden nach Anhörung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung bestellt und abberufen.