GMAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GMAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.