§ 6 GMAusbV
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1)
Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2)
Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.