GntDBwVVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 GntDBwVVDVDauer des StudiumsVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Abschnitt 3§ 20 (1)Das Studium dauert sechs Semester.(2)Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.§ 20