Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Abschnitt 4, Unterabschnitt 3
Die Abschlussarbeit besteht aus
1.
der Bachelorthesis und
2.
der Verteidigung der Bachelorthesis.
§ 39 GntDBwVVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen