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Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
die zu bearbeitenden Aufgaben,
den Ablauf und die Dauer der Teile,
falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.