§ 49 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 21 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Diplomprüfung ist gleichzeitig die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus:
§ 9 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus
§ 51 Nr. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,
§ 27 Abs. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.