§ 45 GntVDDVCSVDV
Zweck
(1)
Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a)
(weggefallen)
(2)
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.