Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – · Abschnitt 4, Unterabschnitt 2
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 48 GntVDDVCSVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen