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Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zu einem Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in einem Fach oder einer Fachrichtung wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist:
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung – LKQualiVO)“.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 1 Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte“.
Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 Ziel des Feststellungsverfahrens“.
Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 2 Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger“.
Die Angabe zu Abschnitt 5, den §§ 25 bis 28, Abschnitt 6 und § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Ziel des Feststellungsverfahrens § 26 Zulassungsvoraussetzungen § 27 Zulassungsverfahren § 28 Bestandteile des Feststellungsverfahrens § 29 Prüfungskommission § 30 Kolloquium § 31 Komplexprüfung § 32 Bestehen des Feststellungsverfahrens § 33 Wiederholung des Feststellungsverfahrens § 34 Qualifizierungsnachweis Abschnitt 5 Qualifizierungsfolge § 35 Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung § 36 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene § 37 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene § 38 Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen § 39 Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen § 40 Feststellungsverfahren“.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „oder Zweite“ gestrichen.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,“.
Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 gleichgestellt worden ist,“.
Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind, oder“.
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung nachweist,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und die Angabe „1 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt. cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden zu den Nummern 3 bis 9.
In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Ausbildung“ die Angabe „oder zu einem Feststellungsverfahren im beantragten Fach der wissenschaftlichen Ausbildung“ eingefügt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.“ bb) Satz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien.“ cc) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 werden folgende Kriterien berücksichtigt:
das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge,
der Nachweis, dass keine Gleichstellung gemäß § 36 Absatz 4 Nummer 2 oder kein Abschluss einer berufsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 37 Absatz 1 vorliegt,
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters zum vorgesehenen dienstlichen Einsatz.“
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5 oder Nummer 7 bis 8“ durch die Angabe „Nummer 1, Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 bis 9“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“ durch die Angabe „Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder gemäß Nummer 5 an Förderschulen“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „einer Fachrichtung und einem Fach“ die Angabe „, einer Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen“ eingefügt.
In Nummer 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Antrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.“ bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien,“. cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
In Absatz 2 wird die Angabe „bis“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Teils“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und Methodik“ gestrichen.
Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 1 Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte“.
In § 18 Satz 1 wird nach der Angabe „Feststellungsverfahrens“ die Angabe „für Fachlehrkräfte“ eingefügt.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Zulassungsvoraussetzungen Zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 als Fachlehrkraft nachweist,
eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, absolviert hat,
an den erforderlichen Fortbildungen teilgenommen hat,
eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen kann sowie
als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt endgültig nicht nachgewiesen hat.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „Feststellungsverfahren“ die Angabe „für Fachlehrkräfte“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „der dort erhältliche Vordruck oder“ gestrichen.
In § 21 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
In Satz 3 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Schulleiterbeurteilung“ die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
Nach § 24 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Unterabschnitt 2 Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger“.
Nach der Überschrift des Unterabschnitts 2 werden die folgenden §§ 25 bis 34 eingefügt:
„§ 25 Ziel des Feststellungsverfahrens Ziel des Feststellungsverfahrens für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie durch eigenverantwortliche Fortbildung erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt:
für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen die Lehrerlaubnis sowie
für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen die Lehrbefähigung.
Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem. § 26 Zulassungsvoraussetzungen
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger,
eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach oder der Fachrichtung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche im Durchschnitt an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie
eine unbefristete Tätigkeit als Lehrkraft im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes.
Daneben ist nachzuweisen
für Grundschulen eine Lehrerlaubnis in der Grundschuldidaktik,
für Förderschulen eine Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt der einstellenden Förderschule,
für Oberschulen, Gymnasien oder berufsbildende Schulen eine Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung.
Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer
die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung in dem Fach oder der Fachrichtung endgültig nicht nachgewiesen hat,
bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
die schulpraktische Prüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.
§ 27 Zulassungsverfahren
Je Schuljahr können Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in folgendem Umfang durchgeführt werden:
an Grundschulen 50,
an Oberschulen 40,
an Gymnasien 10,
an berufsbildenden Schulen 30 und
an Förderschulen 10.
Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:
Zeugnisse der gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen,
Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3,
gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten.
Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.
Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Dauer der Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge in unmittelbarer Folge in demselben Fach oder derselben Fachrichtung berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergeben werden. § 28 Bestandteiledes Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.
Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.
Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. § 29 Prüfungskommission
Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Kolloquien und der Komplexprüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und das zu prüfende Fach oder die Fachrichtung besitzen.
Die Prüfungskommissionen bestehen entweder aus einer Hauptausbildungsleiterin, einem Hauptausbildungsleiter, einer Fachausbildungsleiterin oder einem Fachausbildungsleiter als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
§ 16 Absatz 4, 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II gelten entsprechend.
An den Kolloquien und Komplexprüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Örtlichen Personalrates als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 30 Kolloquium
Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen umfasst ein Kolloquium zu fachwissenschaftlichen und didaktischen Schwerpunkten mit besonderem Bezug zu den Unterrichtsinhalten des jeweiligen Faches in der jeweiligen Schulart.
In dem Kolloquium wird die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger einzeln geprüft.
Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an das Kolloquium und bewertet sie mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt die Anforderungen nicht“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 17 Absatz 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. § 31 Komplexprüfung
Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen oder an Gymnasien haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
eine Lehrprobe in dem Fach in einer Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
eine Lehrprobe in dem Fach in einer anderen Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an berufsbildenden Schulen haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.
Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
Für die Durchführung der Komplexprüfungen gilt § 17 Absatz 2 bis 4 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. § 32 Bestehen des Feststellungsverfahrens Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist bestanden
im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn das Kolloquium mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist,
im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist.
§ 33 Wiederholung des Feststellungsverfahrens
Ist das Kolloquium mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, können diese ebenfalls einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren folgenden Schuljahres erfolgen. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
Hat die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Wiederholungsprüfung für das Kolloquium oder eine Komplexprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das Fach oder die Fachrichtung erloschen. § 34 Qualifizierungsnachweis Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, deren Leistung im Feststellungsverfahren mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet wurde, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.“
Der bisherige § 25 wird zu § 35 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist“ durch die Angabe „24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73)“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
Der bisherige § 26 wird zu § 36 und in Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
Der bisherige § 27 wird zu § 37 und Absatz 2 Nummer 6 durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: „6. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“,
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen an berufsbildenden Schulen“,
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an berufsbildenden Schulen“.“
Der bisherige § 28 wird zu § 38.
Der bisherige Abschnitt 6 wird durch den folgenden Abschnitt 6 ersetzt:
„Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen § 39 Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen Lehrkräfte, die eine wissenschaftliche oder eine schulpraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen diese nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, ab. § 40 Feststellungsverfahren Lehrkräfte gemäß § 19 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, können bis einschließlich 1. September 2028 einen Antrag stellen auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist.“
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