§ 6 Nr. 1 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
während der Fachmodule die Hochschule und
§ 6 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.
§ 4 Nr. 2 GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
§ 20 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
§ 5 Nr. 1 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und